Rede des Sozialen Zentrums zur Enthüllung des Mobilen Sozialen Zentrums

Alltag für viele Menschen, die Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bekommen, sind nicht nur gesetzliche Verschärfungen und Entrechtungen, sondern auch die Willkür einzelner SachbearbeiterInnen. Die dafür zuständigen Behörden, Arbeits- und Sozialämter, sind selbst streng hierarchisch und zumeist autoritär organisiert. Sie produzieren nicht selten Charaktere, die ihre Machtposition, die sie als SachbearbeiterIn oder ArbeitsvermittlerIn haben, zum Teil in geradezu sadistischer Freude am Schikanieren und Demütigen ausleben.

Ein Beispiel dafür ist der folgende Fall, der zeigt, dass manchmal schon die miese Phantasie einer Sachbearbeiterin ausreicht, um einem Menschen das Leben existenziell schwer zu machen.

Nennen wir die junge Frau Miriam T. Miriam T. bekam schon einige Zeit in Göttingen Sozialhilfe. Eigentlich wollte sie mit ihrem Freund zusammenziehen. Da sie aber die Möglichkeit bekam voraussichtlich eine Berufsausbildung in Hamburg anfangen zu können, machte sie dies doch nicht. Diese Ausbildung sollte in ein paar Monaten beginnen. Da sie ihre alte Wohnung schon gekündigt hatte, musste sie nun für ein paar Monate eine neue Wohnung suchen. Natürlich war sie froh, dass ihr ein Bekannter anbot, dass sie für die Zeit bei ihm ein Zimmer bewohnen könne. Dies war allerdings im Landkreis Northeim. Miriam T. musste dort noch einmal Sozialhilfe beantragen.
Sozialhilferechtlich wurde zunächst nichts beanstandet. Der Antrag wurde vom Sozialamt Northeim zunächst ohne Beanstandung angenommen.

Die Sachbearbeitertin hatte nun offensichtlich den Verdacht, dass es bei der Wohngemeinschaft um eine Lebensgemeinschaft ging und der Bekannte von Frau T. eigentlich ihr Lebensgefährte sei. Sie schaltete daher den Ermittlungsdienst des Sozialamtes ein, der die Lebensverhältnisse prüfen sollte.

Der Ermittlungsdienst des Sozialamtes wollte sie nun in ihrer neuen Wohnung besuchen um ihre Lebensverhältnisse zu prüfen. Natürlich meldete sich der Ermittlungsdienst nicht bei Frau T. an, weil sie ja überrascht werden sollte. Sie sollte sich schließlich nicht vorbereiten können. Miriam T. selbst wurde bei dem nicht angemeldeten Besuch nicht angetroffen, so dass der Ermittler mit dem Vermieter vorlieb nehmen musste. Der Besuch verlief ohne Beanstandung. Das ganze wiederholte sich noch einmal.
Die unangemeldeten Besuche haben also eindeutig nichts ergeben, was den Verdacht der Sachbearbeiterin bestätigen konnte.

Der Sachbearbeiterin des Sozialamtes reichte dies aber nicht aus und sie meldete sich zu einem persönlichen Besuch bei Miriam T. an. Nun war Miriam T. natürlich anwesend und der Besuch endete ebenso ohne Beanstandung wie die beiden vorherigen.

Miriam T. staunte nun nicht schlecht als sie nach einigen Tagen einen Brief des Sozialamtes bekam, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe, weil sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihrem Vermieter lebe und dieser für sie unterhaltspflichtig sei.

Miriam T. wendete sich nun natürlich an die Sachbearbeiterin und stellte klar, dass sie nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihrem Vermieter lebe und sie daher auch eine getrennte Haushaltsführung hätten. Auch andere Stellen, die Miriam T. um Unterstützung bat, wandten sich gleichlautend an die Sachbearbeiterin. Diese erklärte schließlich, dass sie gar nichts erklären müsse. Im Übrigen, so sagte sie, sei ein Indiz, das auf eine eheähnliche Gemeinschaft hindeute, der Umstand dass sie nichts gefunden habe, was ihre Annahme stütze. Und dieses sei auch logisch, weil Miriam T. nämlich gewusst habe, dass sie komme.

Wie Miriam T. allerdings nachweisen könne, dass sie nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihrem Vermieter wohnt, wollte sie aber nicht sagen (konnte sie sicher auch nicht). Und selbst auf die Ankündigung, dass es bei einem Widerspruch gegen die Entscheidung nicht bleiben könne und sie sich an das Verwaltungsgericht, angesichts der Brisanz, mit einem Antrag auf eine einstweilige Verfügung wenden würde, brachte keine Verhaltensänderung der Sachbearbeiterin.

Miriam T. ging nun zu einem Anwalt und schaltete das Verwaltungsgericht ein. Nun wurde die Sachbearbeiterin auf einmal äußerst freundlich und redete von unglücklichen Umständen. Der Landkreis bemühte sich nun auch um Schadensbegrenzung und erkannte den Widerspruch Miriam T.'s an und bewilligte ihr die Sozialhilfe. Der Antrag beim Verwaltungsgericht war allerdings schon gestellt und so musste der Landkreis Northeim zumindest noch die Gerichtskosten zahlen.

Was wir am Beispiel Miriam T. sehen können, ist, dass es nicht nur die stummen Zwänge eines Systems sind, welches die Menschen beleidigt und erniedrigt. Es gehören dazu immer auch Menschen, die zu Tätern und Täterinnen werden. Auch diesen müssen wir den Kampf ansagen, wenn wir die Wirklichkeit verändern wollen.

Ein Schritt in diese Richtung soll eine Umfrageaktion sein, über die Erfahrungen, die Mensch mit dem Arbeitsamt macht. Die Fragebögen könnt ihr bei uns bekommen.


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