Informationen des Sozialen Zentrums Göttingen

Die Änderungen im Bundessozialhilfegesetz

Damit ALG II, also die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, sich noch von der Sozialhilfe als unterster Form der sozialen Sicherung abhebt, war es nötig, das Bundessozialhilfegesetz ebenfalls zu ändern. Schließlich entspricht ALG II im Prinzip der bisherigen Sozialhilfe nur mit schlechteren Bedingungen. Die Neuregelungen treten überwiegend zum 1.1.2005 in Kraft.


Was bedeutet die "Reform" der Sozialhilfe?

Wichtigstes Kriterium für den künftigen Bezug von Sozialhilfe wird der Begriff »arbeitsunfähig«. Alle »arbeitsfähigen« Personen bekommen ALG II. »Arbeitsfähig ist, wer täglich 3 Stunden arbeiten kann.« Einen Anspruch auf Sozialhilfe haben demnach nur Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Wenn nun eine Person ALG II bezieht und eine Sperre von 3 Monaten bekommt, gibt es nicht mehr die Möglichkeit vorübergehende Sozialhilfe zu beantragen.


Pauschalierte Regelsätze

Der monatliche Grundbetrag (Regelsätze) hat die selbe Höhe wie bei ALG II, 345 Euro. Dieser Betrag ist etwas höher als der bisherige Regelsatz. Dafür gibt es keine einmaligen Leistungen mehr, etwa für Kleidung, Hausrat und Möbel. Diese einmaligen Leistungen sind im Regelsatz als monatliche Pauschale enthalten. Nur für Erstausstattungen und Klassenfahrten bleibt die Möglichkeit einmaliger Anträge bestehen.
Geld für Kleidung und Möbel oder Hausrat müssen also von den monatlichen Beträgen gespart werden.
Der Regelsatz gilt im Prinzip für alle SozialhilfeempfängerInnen. Er kann allerdings im Einzelfall auch abweichend festgelegt werden, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Wenn also ein/e Sozialhilfeempfänger/in unentgeltliches Essen bekommt (etwa vom Mittagstisch oder der Göttinger Tafel), kann der Regelsatz gekürzt werden.
Die Regelsätze werden im Prinzip als Geldleistung ausgezahlt. Unter bestimmten Umständen hat das Sozialamt allerdings die Möglichkeit, den Regelsatz mit Sachleistungen abzugelten. Das bedeutet Gutscheine oder eben den Verweis auf den Mittagstisch.


Miet- und Heizkosten

Noch zahlen die Sozialämter die tatsächlichen Miet- und Heizkosten, sofern sie nicht »zu hoch« sind. Im neuen Gesetz ist die Möglichkeit geschaffen worden, auch die Unterkunftskosten zu pauschalieren. Die Städte können selbst entscheiden, ob sie die Unterkunftskosten pauschalieren wollen oder nicht.
In Kassel lief in den vergangenen Jahren bereits ein Modellversuch dazu. Im Ergebnis waren viele Menschen von Räumungsklagen und Obdachlosigkeit betroffen, da die Pauschalen auch hier zu knapp bemessen waren.


»Aktivierung«

In Zukunft soll zwischen Sozialhilfeempfänger/innen und Sachbearbeiter/innen ein »individueller Förderplan« abgeschlossen werden. Darin sollen Schritte festgelegt werden, die die Hilfeempfänger/innen befähigen sollen, wieder arbeitsfähig zu werden. Darunter fallen z.B. Schuldnerberatung, Alkohol- oder Drogentherapie oder Kinderbetreuung.

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