Wichtige Veränderungen für Arbeitslose durch die Hartz IV-Reformen (unvollständige Aufzählung)
Veränderungen ab 2005:
Künftig wird jede/r ArbeitslosengeldbezieherIn nach Auslaufen des Anspruchs nicht mehr die alte Arbeitslosenhilfe bekommen, die sich nach dem letzten Verdienst berechnet, sondern das Arbeitslosengeld II, das ähnlich wie die Sozialhilfe funktioniert und dessen Höhe sich nach dem »Existenzminimum« richtet. Das Alg II sollen alle erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen ab 16 Jahren erhalten, die ihren festen Aufenthalt in der BRD haben. Erwerbsfähig sind alle, die mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Arbeit oder Einsatz seines Vermögens, oder durch die Hilfe von Verwandten oder anderen Trägern von Sozialleistungen bestreiten kann. Berücksichtigt wird dabei auch das Einkommen des Partners in einer Bedarfsgemeinschaft.
Das Alg II integriert fast alle Leistungen und einmalige Hilfen, die im alten Sozialhilferecht gesondert beantragt werden konnten. Dies führt dazu, dass die Leistungen nach Alg II letztlich geringer als die der alten Sozialhilfe sind.
Es gibt neue Grenzen des Zuverdiensts zum Alg II: Bis 400 Euro Bruttoverdienst dürfen 15 %, von 400 bis 900 Euro Zuverdienst dürfen 30 % und ab 900 bis 1500 Euro dürfen 15 % behalten werden.
Die Höhe des Alg II beträgt in den alten Bundesländern monatlich 345 Euro. Leben zwei Leistungsbezieher in einem Haushalt, bekommt der Haushaltsvorstand 345 Euro und dessen Partner/Partnerin 311 Euro. Für Kinder unter 14 Jahren gibt es zusätzlich Sozialgeld in Höhe von 207 Euro und 276 Euro für Kinder über 14 Jahren. Mietschulden können als Darlehen übernommen werden, wenn Wohnungslosigkeit droht oder eine in Aussicht stehende Arbeitsaufnahme gefährdet ist. Ansonsten können Mietschulden von den Sozialämtern darlehensweise übernommen werden.
Bei unwirtschaftlichem Verhalten, bei Drogen- und Alkoholabhängigkeit kann die Regelleistung bis zur vollen Höhe als Sachleistung gegeben werden. Jungen Menschen unter 25 Jahren kann schon bei geringeren Verstößen die Leistung in Sachleistungen oder Lebensmittelgutscheinen erbracht werden.