Wichtige Veränderungen für Arbeitslose durch die Hartz III-Reformen (unvollständige Aufzählung)
Veränderungen, die schon in Kraft sind:
ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet sich sofort arbeitslos zu melden, wenn sie von der Kündigung erfahren (bis zu 3 Monate vor der Kündigung). Machen sie dies nicht, wird ihr Arbeitslosengeldanspruch um bis zu 30 Tage gekürzt.
Kann ein/e Arbeitslose/r einen Termin beim Arbeitsamt nicht wahrnehmen, kann das Arbeitsamt verfügen, dass er/sie sich sofort, ohne weitere Aufforderung, nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit melden muss.
ABM-Stellen sind keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitsstellen mehr. Sie begründen keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Lohnhöhe richtet sich nicht mehr nach den abgesenkten berufsspezifischen Tarifen. Es gibt stattdessen feste Zuschüsse an den Arbeitgeber, die nur drei Stufen umfassen (für Personen mit Berufsabschluss 1100 € und für Personen ohne Berufsabschluss 900 € - danach wird der Verdienst berechnet). Für junge Menschen unter 25 Jahren soll der Verdienst so niedrig sein, dass eine Ausbildungsaufnahme auch finanziell noch anzustreben ist. Schon jetzt ist es Praxis, dass Arbeitslose nicht mehr gefragt werden, ob sie eine ABM machen wollen, sondern sie werden an die Stellen zugewiesen und haben kein Mitspracherecht mehr.
Seit 2003 sind PersonalServiceAgenturen eingerichtet. Sie funktionieren als öffentliche Leiharbeitsfirmen. Zugewiesene Arbeitnehmer bekommen zu Anfang nur ihr Arbeitslosengeld und müssen dafür in den Entleihfirmen arbeiten. Damit diese ArbeitnehmerInnen auch langfristig schlechter als die Festangestellten der Betriebe gestellt sind, hat die Bundesregierung die Arbeitgeber und die Gewerkschaften zu Tarifverträgen für die Leiharbeitsbranche gedrängt. Dadurch konnte die Regierung ein Gesetz abwürgen, dass ab 2004 die gleiche Bezahlung von Festangestellten und LeiharbeiterInnen vorgeschrieben hätte.
Es gibt eine neue Sperrzeitenverordnung, die unter anderem folgende Punkte umfasst: Bei unzureichenden Eigenbemühungen 2 Wochen Sperre, beim Versäumen eines Meldetermins 1 Woche, bei Arbeitsaufgabe 12 Wochen und bei Ablehnung eines Arbeitsangebots 3 Wochen, bei Abbruch einer Qualifizierungsmaßnahme 3 Wochen. Sind insgesamt 21 Wochen Sperrzeiten angehäuft, erlischt der gesamte Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine Sperrzeit von drei Wochen wegen Arbeitsablehnung bekommen auch diejenigen, die sich bei einer bevorstehenden Kündigung rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet haben und währen der Zeit, in der sie noch beschäftigt sind, ein Angebot für die Zeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ablehnen.
Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar. Die Art der Arbeit, die Entfernung der Arbeitsstelle oder ungünstige Arbeitsbedingungen sind unerheblich. Der Verdienst kann auch unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts liegen.