Was sich ändert und wie es sich ändert
Die Auswirkungen der Gesundheitsreform auf Flüchtlinge
Die sogenannte Gesundheitsreform bittet Kranke zur Kasse, Praxisgebühr und Zuzahlungen führen zur massiven Ausgrenzung aus der Gesundheitsversorgung. BezieherInnen von Hilfe zum Lebensunterhalt, RentnerInnen sowie Menschen mit geringem Einkommen werden abgeschreckt, im Bedarfsfall medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Maßgeblich betroffen ist eine Bevölkerungsgruppe, die bereits jetzt unter einem erheblich schlechteren Gesundheitszustand zu leiden hat. Zusätzliche Belastungen am Rande des Existenzminimums führen zu einer weiteren Verschlechterung der medizinischen Versorgungssituation von einkommensschwachen MitbürgerInnen, die im Zuge der sogenannetn Reformpolitik der Bundesregierung zudem von massiven Leistungskürzungen, Entrechtung und Prekarisierungen betroffen sind.
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind generell von Zuzahlungen befreit.
Praxisgebühr: Sie fällt in Höhe von 10 EUR grundsätzlich beim ersten ÄrztInnenbesuch im Quartal an - auch wenn es sich nur um eine Rezeptausstellung handelt. Ausgenommen sind Vorsorgeuntersuchungen bei ÄrztInnen bzw. ZahnärztInnen. Überweisungen von einer ÄrztIn zu einer anderen ÄrztIn innerhalb desselben Quartals sind kostenlos, sie können von HausärztInnen sowie FachärztInnen ausgestellt werden. Eine Ausnahme existiert bei den PsychotherapeutInnen: bei ihnen soll die Praxisgebühr trotz Überweisung anfallen. Ebenso kann nicht zur Zahnärztin überwiesen werden, d.h. wenn eine Zahnbehandlung über die Vorsorge hinaus nötig ist, wird auch dort die Praxisgebühr fällig. (Tipp: damit Versicherte nicht mehrmals im Qurtal die Praxisgebühr zahlen müssen, sollten sie sich immer eine Überweisung ausstellen lassen).
...bei Arzneimitteln und Verbandsmitteln: Zuzahlung von 10% des Preises, jedoch mind. 5 EUR und maximal 10 EUR pro Arzneimittel
...bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege: Zuzahlung von 10% der Kosten des Mittels zuzüglich 10 EUR je Verordnung (bei häuslicher Krankenpflege auf 28 Tage pro Jahr beschränkt)
...bei Hilfsmitteln: Zuzahlung von 10% für jedes Hilfsmittel (Hörgerät, Rollstuhl etc.), jedoch mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR
...bei einer Soziotherapie, bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe: Zuzahlung von 10% der kalendertäglichen Kosten, jedoch höchstens 10 EUR und mindestens 5 EUR
...bei der stationären Vorsorge und Rehabilitation: Zuzahlungen von 10 EUR pro Tag, bei Anschlussbehandlungen begrenzt auf 28 Tage
...bei der medizinischen Rehabilitation für Väter und Mütter: Zuzahlungen von 10 EUR pro Tag
Sterbegeld und Entbindungsgeld: werden komplett aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen herausgenommen
Sterilisation: sofern diese der persönlichen Lebensplanung dient, muss diese Leistung künftig von der/dem Versicherten selbst finanziert werden; ist eine Sterilisation medizinisch notwendig, werden diese Kosten auch weiterhin von der Krankenkasse übernommen
Künstliche Befruchtung: Reduzierung von vier auf drei Versuche, die von der Krankenkasse zu jeweils 50% bezahlt werden. Altersbegrenzung für Frauen zw. 25 und 40 Jahren, für Männer bis 50 Jahre
Sehhilfen/Brillen: Grundsätzlich keine Beteiligung der Krankenkassen mehr; Leistungsanspruch besteht nur noch für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18.Lebensjahr und für schwer sehbeeinträchtigte Menschen; der Sehtest bei der AugenärztIN ist allerdings nach wie vor für alle PatientInnen kostenlos
Fahrtkosten: die Krankenkasse übernimmt grundsätzlich keine Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung; wenn zwingende medizinische Gründe vorliegen, kann die Krankenkasse in besonderen Fällen eine Genehmigung erteilen und die Fahrtkosten übernehmen; allerdings muss der/die Versicherte im Vorfeld einen Antrag bei der Krankenkasse stellen.
Arzneimittel: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den Gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht mehr erstattet. Ebenso nicht erstattet werden Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen.
Zahnersatz: bis Ende 2004 besteht der Versicherungsschutz wie gehabt. Ab 2005 wird Zahnersatz als obligatorische Satzungsleistung von den Gesetzlichen Krankenkassen angeboten, d.h. die Versicherten zahlen für die Absicherung des Zahnersatzes einen eigenen monatlichen Beitrag, der automatisch zusammen mit dem Krankenversicherungsbeitrag abgeführt wird. Es ist auch möglich, den Zahnersatz privat versichern zu lassen. In der Gesetzlichen Versicherung wird der Beitrag voraussichtlich unter 10 EUR monatlich liegen, mitversicherte Familienangehörige müssen keinen eigenen Beitrag zahlen.
Die bisherige sogenannte Härtefall-Regelung, mit der bestimmte Personen vollständig von Zuzahlungen für Medikamente und Hilfsmittel befreit waren, ist mit der sog. Gesundheitsreform ab Januar 2004 abgeschafft. Stattdessen muss nun jedeR PatientIn Zuzahlungen bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze leisten. Mit dem Erreichen der Belastungsgrenze sind keine Zuzahlungen in dem Jahr mehr fällig. Allgemein gilt, dass die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten nicht 2% der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt überschreiten darf. Für Familien gibt es Kinderfreibeträge, für jedes Kind werden 3.648 EUR vom jährlichen Haushaltsabkommen abgezogen.
Chronisch Kranke zahlen für alle medizinischen Leistungen nur maximal 1% ihrer Einnahmen zum Lebensunterhalt. Der gemeinsame Bundesausschuss hat allerdings den Begriff chronisch krank durch schwerwiegend chronisch krank ersetzt. Schwerwiegend chronisch krank ist nur, wer folgende Regel erfüllt: die PatientIn muss wegen einer Krankheit mindestens ein Jahr in Behandlung gewesen sein, d.h. mindestens 1x im Quartal zur ÄrztIn gegangen sein. Zusätzlich muss eine der folgenden Bedingungen nachgewiesen werden:
Keine Mahnverfahren wegen nicht gezahlter Praxisgebühr:
Bis zum jetzigen Zeitpunkt haben rund 200.000 PatientInnen die 10 EUR beim ÄrztInnenbesuch nicht gezahlt und auch auf Zahlungsaufforderungen der Arztpraxen im Nachhinein nicht reagiert. Wer ihre/seine Praxisgebühr nicht zahlt muss vorerst keine rechtlichen Konsequenzen befürchten, da Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungen auf Empfehlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung derzeit gestoppt werden.
Mahnverfahren kosten viel Geld und Zeit und »Wir wollen wegen der zehn EUR Praxisgebühr nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schießen«, so Roland Stahl, Sprecher der Kassenärztlichen Vereinigung.
Hier muss unterschieden werden in Flüchtlinge, die unter §2 bzw. §3 des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) fallen.
Für Flüchtlinge nach §2 AsylbLG gelten dieselben Bedingungen wie für alle anderen SozialhilfebezieherInnen. D.h. 20 Euro Praxisgebühr und Zuzahlungen bei Medikamenten. Dies gilt auch für Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften, die Sachleistungen und nur ein Taschengeld erhalten.
Für diese Leistungsberechtigten ändert sich gar nicht. Das Sozialamt bleibt für die Krankenhilfe zuständig. Sie erhalten nur die eingeschränkten medizinischen Leistungen bei akutem Behandlungsbedarf, schmerzhaften Krankheiten oder zur Sicherung der Gesundheit unerlässlichem Behandlungsbedarf. Sie bekommen keine Chipkarte der Krankenkassen, sondern erhalten wie bisher ihre Krankenscheine beim Sozialamt.
Für diesen Personenkreis fällt die Praxisgebühr und die Medikamentenzuzahlung weg. Sie müssen keinerlei Zuzahlungen leisten.
In der Praxis werden dennoch vielerorts rechtswidrige Zuzahlungen verlangt. Deshalb sollten die Sozialämter aufgefordert werden, eine Bescheinigung für die Gebührenbefreiung auszustellen.